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CTH 26

Citatio: (ed.), hethiter.net/: CTH 26 (TX 24.02.2014, TRde 25.02.2014)



§ 7
67 -- [Wenn Rinderhirten mit] Rindern4 aus dem Land Ḫatti ins Gebiet des Landes Kizzuwatna hinabsteigen,
68 -- [wenn sie (dort etwas) stehlen,]?
69 -- (dann) werden sie [das Diebes]gut, das sie gestohlen haben5,
70 -- seinem Herrn6 zweifach ersetzen7,
71 -- und 30 Schekel Silber wird er8 (zusätzlich) geben.
72 -- [Wenn] er [die 30 Schekel Silber] nicht gibt,
73 -- dann ist er ein Dieb,
74 -- und man wird ihn in Schuldhaft nehmen? 9.
75 -- [Wenn ein Mann vom Lande Ḫatti, der] kein Rinderhirt ist,
76 -- zum Stehlen (ins Land Kizzuwatna) geht,10
77 -- dann tötet man ihn.
Statt idukkū-šu.
4
So A. Hagenbuchner gegen Meyer 1953, 118f. auf Grund der Raumverhältnisse.
5
Text Präs.
6
Sc. dem Herrn des Diebesguts.
7
Irrig Meyer 1953, 119 („... Di]eb, der gestohlen hat, dann soll er seinem Herrn zweifach vergüten“) und danach Del Monte 1982, 154 („Il ladro che ha rubato risarcirà il doppio al suo padrone“) und Beckman 1996, 13 („a thief [among them(?)] who steals something must make full twofold restitution to his victim“), da umallû 3. Ps. Pl. ist.
8
Deutet der Wechsel vom Plural zum Singular auf einen jüngeren Nachtrag dieser ergänzenden Bestimmung hin?
9
Es kann sich wegen des Kontrasts zu der im folgenden Satz vorgeschriebenen Todesstrafe nur um eine weniger schwere Strafe handeln. Meyer 1953, 119 leitet uwabbaTū von abātu ab und vermutet eine Spezialbedeutung „man wird ihn absetzen (?)“; auch Del Monte 1982, 154 legt abātu zugrunde („e lo si distruggerà“). Beckman 1996, 13 läßt die Bestimmung der For offen („and must be ...“). Es liegt jedoch das Präs. D von ebēṭu II (G-Stamm nach AHw 183 „etwa 'binden'“, CAD E 13 „to be tied, girt“) vor; die hier vorgeschlagene Bedeutung knüpft an das Verbaladjektiv D (ubbuṭu, AHw 1400a: „ein Schuldgebundener?“) an.
Anders CAD R 308a: ana šarrāqi illak „becomes a thief“.

Editio ultima: Textus 24.02.2014; Traductionis 25.02.2014